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Art. 4 § 23 NBG

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. I Nr. 50/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 23 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 4 § 2301.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2303.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2301.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. I Nr. 50/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 23,

Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Paragraph 22, Absatz 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130228